Die gesetzliche Betreuung
Wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für sie eine Betreuerin oder einen Betreuer. Diese haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handeln in dem Aufgabenkreis, der vom Gericht festgelegt wird, für den Betroffenen. Die rechtliche Betreuung hat mit der tatsächlichen Pflege und Versorgung eines kranken Menschen nichts zu tun. Es geht darum, an Stelle des Betroffenen, der dies nicht mehr selbst tun kann, tätig zu werden.
Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen und das Amtsgericht entscheidet auch auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und eines Sozialberichtes, ob eine Betreuung notwendig ist.
|