Die Verhinderungspflege
Wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.510 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten.
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